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   VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080   

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VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080 (https://dejure.org/2012,24330)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.01.2012 - 12 BV 11.1080 (https://dejure.org/2012,24330)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Januar 2012 - 12 BV 11.1080 (https://dejure.org/2012,24330)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    SGB 8 § 89e Abs 1 schützt bei mehrfachen Einrichtungswechseln, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der Bezugsperson

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 18.03.2004 - 12 B 99.1085
    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Dabei spielt es keine Rolle, ob bei den aufeinanderfolgenden Einrichtungen die Bezugsperson jeweils einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat oder nicht (Bestätigung von BayVGH, Urteil vom 18.3.2004 - 12 B 99.1085 - juris).

    Der Senat hat sich in seiner Entscheidung vom 18. März 2004 - 12 B 99.1085 - juris bereits eingehend zu den aufgeworfenen Rechtsfragen verhalten und führt insoweit lediglich seine bisherige Rechtsprechung fort.

    Diese Auslegung wird auch durch den Wortlaut der Vorschrift nahe gelegt, weil in § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht nur von der Aufnahme in die , sondern von der Aufnahme in eine Einrichtung die Rede ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.2004 - 12 B 99.1085 - juris RdNr. 18 m.w.N.).

    Entscheidend ist allein, dass die Einrichtungskette nicht unterbrochen wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 18.3.2004 - 12 B 99.1085 - juris, RdNr. 19).

    Denn darauf stellt das Gesetz - wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2004 - 12 B 99.1085 - juris RdNr. 19 - festgestellt hat - nicht ab, weil andernfalls der Schutz der Einrichtungsorte nicht lückenlos gewährleistet wäre.

  • BVerwG, 04.06.1997 - 1 C 25.96

    Ausländerrecht - Bestimmung des gewähnlichen Aufenthalts bei Verbüßung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Der erkennende Senat hat deshalb wiederholt auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010 - 12 BV 09.1973 - juris, RdNr. 28 m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1979 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751 f. m.w.N.).

    Dementsprechend ist es regelmäßig eine Frage des Einzelfalls, ob bei der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Haftort den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751 f. m.w.N.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn nach den obwaltenden Umständen davon auszugehen ist, dass der Betroffene seinen Lebensmittelpunkt - wenn auch notgedrungen - zumindest bis auf Weiteres in der Haftanstalt sieht oder sehen muss und erst von dort aus Perspektiven für einen neuen Lebensmittelpunkt entwickelt werden (s. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1997 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751 f.).

  • BVerwG, 29.09.2010 - 5 C 21.09

    Aufenthalt; elterliche Sorge; Einrichtung; Einrichtungskette; Einrichtungsort;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Dieses Verständnis des § 89 e SGB VIII entspricht nicht nur dem Schutzzweck der Vorschrift (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48 [52 f.]), die alle Einrichtungsorte dadurch entlasten will, dass sie den Rückgriff auf den örtlichen Träger zulässt, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthalt vor der erstmaligen Unterbringung in Einrichtungen dieser Art war (vgl. BT-Drs. 12/2866, S. 25).

    Gibt es unmittelbar vor der Aufnahme keinen solchen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt, greifen die Vorschriften über die vertikale Kostenerstattung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48 [52 f.]; BayVGH, Urteil vom 26.11.2008 - 12 BV 08.675 -, juris, RdNr. 20).

  • VGH Bayern, 26.11.2008 - 12 BV 08.675

    Kostenerstattung nach § 89e SGB 8

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Gibt es unmittelbar vor der Aufnahme keinen solchen gewöhnlichen Aufenthalt, sondern lediglich einen tatsächlichen Aufenthalt, greifen die Vorschriften über die vertikale Kostenerstattung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010 - 5 C 21/09 -, BVerwGE 138, 48 [52 f.]; BayVGH, Urteil vom 26.11.2008 - 12 BV 08.675 -, juris, RdNr. 20).

    Insoweit genügt es, dass der Betroffene sich an einem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010 - 12 BV 09.1973 - juris, RdNr. 28 m.w.N.; Urteil vom 26.11.2008 - 12 BV 08.675 -, juris, RdNr. 21).

  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Der erkennende Senat hat deshalb wiederholt auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010 - 12 BV 09.1973 - juris, RdNr. 28 m.w.N.; s. auch BVerwG, Urteil vom 4.6.1979 - 1 C 25/96 -, NVwZ-RR 1997, 751 f. m.w.N.).

    Insoweit genügt es, dass der Betroffene sich an einem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010 - 12 BV 09.1973 - juris, RdNr. 28 m.w.N.; Urteil vom 26.11.2008 - 12 BV 08.675 -, juris, RdNr. 21).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG vom 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [213]; Urteil vom 10.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • BVerwG, 30.06.2004 - 6 C 28.03

    Regulierung im Postbereich; gesetzliche Exklusivlizenz; Erteilung einer Lizenz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.01.2012 - 12 BV 11.1080
    Die Rechtssache weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Erfordernis, BVerwG vom 30.6.2004 - 6 C 28.02 -, BVerwGE 121, 211 [213]; Urteil vom 10.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289 [297 f.]).
  • BVerwG, 13.12.2012 - 5 C 25.11

    Widerklage; Teilklagerücknahme; Kostenerstattung; Einwand der unzulässigen

    Ob er während seiner zweieinhalbjährigen Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt F. einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet hat, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. hierzu Urteil vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 25.96 - Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1 S. 3 = NVwZ-RR 1997, 751 f. m.w.N.; VGH München, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 12 BV 11.1080 - JAmt 2012, 272 = juris Rn. 27 f. m.w.N.), da er jedenfalls nach den ebenfalls bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem allein streitgegenständlichen Zeitraum nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 15. April 1999 bis zur Einstellung der Jugendhilfeleistungen am 30. Juni 2006 seinen Wohnsitz und anknüpfend daran seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte.
  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 12 ZB 14.1839

    Zum jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruch

    Demgegenüber bedarf es bei "Einrichtungsketten" im Rahmen von § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keines willentlichen "Übertritts" von einer Einrichtung in eine andere, da die Norm allein auf einen möglichst umfassenden finanziellen Schutz der Einrichtungsorte abzielt und im Rahmen der Einrichtungskette auch ein lediglich tatsächlicher Aufenthalt des Hilfeempfängers ausreicht (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2012 - 12 BV 11.1080 - JAmt 2012, 272 ff LS, Rn. 20 f.; U.v. 18.3.2004 - 12 B 99.1085 - juris Rn. 18 f.; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII,, Stand November 2011, § 89e Rn. 6).
  • VG Ansbach, 30.03.2023 - AN 6 K 16.02144

    Kostenerstattung bei Gewährung von Vollzeitpflege nach örtlicher Zuständigkeit

    In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in diesem Sinne an § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (wonach jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort hat, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort und in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt) angeknüpft werden kann, sodass eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII an dem Ort oder in dem Gebiet hat, an oder in dem sie sich bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat; maßgebend ist insoweit nicht (allein) der innere Wille des Betroffenen, es ist vielmehr auf Grundlage der tatsächlichen Verhältnisse eine Prognose zu treffen (vgl. beispielhaft BVerwG v. 25.3.2010 - 5 C 12.09 - juris; BayVGH v. 23.1. 2012 - 12 BV 11.1080 - juris).

    In der Rechtsprechung und Literatur ist diesbezüglich anerkannt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 12 ZB 14.1839 - juris, Rn.16, 23, und B.v. 23.1.2012 - 12 BV 11.1080 -, jeweils m.w.N.; BeckOGK/Schweigler SGB VIII, § 89e Rn. 16), dass sich an eine erste Aufnahme in eine Einrichtung etc. im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen einer sogenannten "Einrichtungskette" weitere Aufenthalte in derartigen Einrichtungen etc. anschließen können, ohne dass dies die Erstattungsverpflichtung tangieren würde, wobei bei einem solchen Wechsel der Aufenthalte eine ununterbrochene Kette zwischen den jeweiligen Einrichtungen etc. bestehen muss.

  • VG Köln, 30.10.2019 - 26 K 12127/16
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu im Beschluss vom 23. Januar 2012, - 12 BV 11.1080 -, juris Rn. 20, 21, 23.
  • VG München, 07.05.2014 - M 18 K 13.1016

    Kein gewöhnlicher Aufenthalt bei 4-tägigem Aufenthalt in einer Wohnung

    Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird in der Regel bereits mit dem Zuzug, und zwar schon am 1. Tag begründet, wenn es sich nicht um einen Aufenthalt mit Besuchs- oder sonstigem vorübergehenden Charakter handelt (BayVGH, Urteil vom 18.7.2005, 12 B 02.1197), sondern sich der Betroffene bis auf weiteres zukunftsoffen an einem Ort aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BayVGH, Beschluss vom 23.1.2012, 12 BV 11.1080).
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